hi,
ja, endbesteuerung hat hier keine abgeltungswirkung, aufzupassen ist nur bei investitionen in ausländische immobilien durch den fonds (transparent betrachtet) und wenn ein erbsst dba besteht - hier gibts ja grds. die befreiungsmethode seitens A, d.h. anteiliger ausl. teil ist frei, ABER progressionsvorbehalt,
split in teile sollte durch fonds im zeitpunkt des anfalles nachweisbar sein.
grüße
r. |
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