Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich hätte folgende Frage zur Umsatzgrenze bei der Kleinunternehmerregelung, da ich heuer voraussichtlich diese erreichen werde.
Bei der Grenze spricht man ja von einer Netto-Umsatzgrenze.
Das bedeutet, auch wenn ich keine USt ausweise (auf den Rechnungen) und abführe, so darf ich von dem eingenommenen Betrag fiktiv die jeweilige USt (in meinem Fall wären es 20 %) abziehen. Sprich wenn ich also Einnahmen von z.B. 30.000 Euro habe ergibt so ein Nettoumsatz von 25.000 Euro. (30.000/1,2 = 25.000) Soweit ist mir alles klar!
Meine Frage betrifft nun, welche Einnahmen hier miteinbezogen werden müssen und welche nicht.
Einen großteil meiner Einkünfte erziele ich aus sonstigen Leistungen an Unternehmer im EU- Ausland (z.B Irland, Luxemburg) aber auch im Drittland (z.B.: USA, etc.). Der Leistungsort liegt hier immer im Ausland, so kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den ausländischen Leistungsempfänger (Reverse Charge). Dafür habe ich auch eine UID- Nummer beantragt und mache die zusammenfassenden Meldungen (ZV).
Stimmt es, dass Einkünfte welche im Ausland erzielt werden nicht zur Kleinunternehmerumsatzgrenze zählnen? Kann ich also jene Einnahmen (aus dem Ausland) bei der Ermittlung der Umsatzgrenze weglassen und nur jene berücksichtigen welche im Inland erzielt werden?
Ich hoffe Sie können mir hier weiterhelfen.
Danke!
Freundliche Grüße, G |