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Verfasst von: Matthias am 16.02.2023 14:23
 


THEMA:  Nebenberufliche Selbständigkeit voll mit 41% besteuert?

Hallo!

Ich bin seit diesem Jahr nebenberuflich selbständig (?5.000 € Jahresgewinn) und bleibe in meinem Vollzeit Job angestellt (45.000 € Jahresgehalt)

Folgend sind meine Annahmen, mit der Bitte mich zu korrigieren, wenn ich irgendwo fatal falsch liege.

  1. Zusammengerechnet müsste ich dementsprechend 41% Einkommenssteuer zahlen. Die 5.000€ werden demnach voll mit 41% besteuert, also 2.050€ wären theoretisch zu zahlen.

  2. Die progressive Erhöhung des Prozentsatzes, also dass 0 – 11.693 € mit 0% besteuert werden, greift in meinem Fall ja nicht, weil das selbständige Einkommen nicht isoliert als Berechnungsgrundlage dient, sondern immer in Summe mit dem unselbständigen Einkommen.

  3. Gedanklich brauche ich mich aber eigentlich nur um die zu zahlenden Steuern des gewerblichen Gewinns einzustellen, da die Lohnsteuer meines unselbständigen Arbeit bereits abgezogen wird und ich mir somit keinen Kopf machen müssen sollte, dass erheblich mehr als 41% von den 5.000 € als Einkommenssteuer zu zahlen sind.

Sind meine Annahmen soweit korrekt? Natürlich fürs Beispiel vereinfacht dargestellt. Bleibe ich mit dem gewerblichen Gewinn auch bei 5.000€ käme nur noch die SVS-Unfallversicherung hinzu (da von der Pflichtversicherung ausgenommen), wenn ich richtig kalkuliert habe. Bzgl. WKO habe ich zwar nette Briefe erhalten, jedoch noch keinerlei Info zu einer Pflichtmitgliedschaft und konnte auch nichts genaueres dazu finden -> Werbeagentur/freies Gewerbe.

Vielen Dank!

Matthias

Verfasst von: Jeannie am 18.02.2023 09:36
 


THEMA:  Nebenberufliche Selbständigkeit voll mit 41% besteuert?

Ja genau, so sieht es aus.

Anders formuliert: Würden Sie unselbstständig 50k verdienen (Ihre 45k Gehalt und 5k Gewinn) würden Sie genau diese 2 k mehr an Lohnsteuer zahlen.

Bei der SVS sind Sie noch unter der Geringfügigkeit, deshalb zahlen Sie nur Unfallversicherung; darüber besteht sehr wohl die SV-Pflicht. Aber nur, solange Sie nicht beim Gehalt die Höchstbemessungsgrundlage erreichen. Wobei bei der SV die Grenzen jährlich angepasst werden.

LG Jeannie

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