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Verfasst von: Klaus Simpinger am 12.07.2020 13:45
 


THEMA:  Vermietung - Uneinbringliche Forderung inkl. oder exkl. Umsatzsteuer

Hallo,

in der Eigentümerabrechnung meines Zinshauses taucht eine uneinbringliche Forderung gegenüber einem Mieter auf. Ansich nicht ungewöhnlich jedoch wird mir diese uneinbringliche Forderung brutto, also inkl. Umsatzsteuer, angelastet. Meiner Meinung nach hätte diese Umsatzsteuer bei der UVA gutgeschrieben werden sollen.

Mein Hausverwalter erklärt, dass ich bei uneinbringlichen Forderungen, freiwilligen Nachlässen, Mietzinsminderungen, etc. nicht nur den Hauptmietzins, Betriebskosten, sondern auch die Umsatzsteuer übernehmen muss.

Ist das tatsächlich so, oder hat sich der Verwalter hier "geirrt"? Wenn ja, wo ist das geregelt? In der USt-Richtlinie finde ich nichts dazu.

Vielen Dank.

LG,
Klaus Simpinger

Verfasst von: David am 13.07.2020 08:46
 


THEMA:  Vermietung - Uneinbringliche Forderung inkl. oder exkl. Umsatzsteuer

Hallo,

falls die Forderung komplett uneinbringlich und nicht nur zweifelhaft ist dann kann man die Umsatzsteuer nachträglich berichtigen also ja gutschreiben. Siehe dazu UStR RZ 2388: Eine Berichtigung von Steuer und Vorsteuer ist auch dann vorzunehmen, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Ob und wann eine Forderung als uneinbringlich angesehen werden kann, wird nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden sein. Ist die Einbringlichkeit einer Forderung bloß zweifelhaft, kann noch nicht von einer Uneinbringlichkeit gesprochen werden (VwGH vom 3.9.2008, 2003/13/0109). Erst die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder die Minderung des Entgelts auf Grund eines Gerichtsurteiles oder Vergleiches usw. stellen echte Fälle von Uneinbringlichkeit dar (vgl. VwGH 29.1.2015, 2012/15/0012). Im Zweifel wird das Finanzamt den Nachweis der Uneinbringlichkeit einer Forderung verlangen müssen.

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