Hallo,
falls Sie dem Ersuchen um Ergänzung nicht nachkommen, werden idR die angegebenen (durch das Ersuchen abgefragten Werbungskosten bzw. Sonderausgaben, a.o Belastungen) nicht vollumfänglich anerkannt. Gem § 115/4 BAO sind jedoch auch verspätete Angaben, die vor Ergehen einer Entscheidung durch die Behörde aber nach Ablauf der Frist gemacht werden, zu prüfen und zu würdigen.
Falls der Bescheid bereits ergangen ist, können Sie eine Beschwerde einbringen und im Zuge der Beschwerde die Unterlagen offenlegen. Dann werden diese im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung geprüft und - falls Werbungskosten bzw. Sonderausgaben vorliegen - diese berücksichtigt.
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