Gemäß Randziffer 243a der Lohnsteuerrichtlinien 2000 betreffend Werbungskosten wird ausgeführt:
"Der Zusatzbeitrag für Angehörige gemäß § 51d ASVG und vergleichbare Beiträge des B-KUVG sind als Pflichtbeiträge des Versicherten gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 abzugsfähig."
D.h. diese Beiträge sind als Werbungskosten abzugsfähig. Sollten diese Beiträge nicht bereits bei der Lohnabrechnung berücksichtigt worden sein (was eher unwahrscheinlich ist), dann können sie im Wege der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Frist zur Arbeitnehmerveranlagung 5 Jahre.
Mit freundlichen Grüßen |
|