Unser VwGH nimmt im Fall von Druckaufträgen richtigerweise eine Lieferung an, weil der Auftraggeber die Verfügungsmacht an dem bedruckten Papier erlangen will (siehe auch Ruppe, § 3 Rz 128).
Ein solcher kann in weiterer Folge der Steuersatzbegünstigung des § 10 Abs 2 Z 1 lit a erster GS UStG unterliegen. Darunter fallen nämlich entsprechend der Anlage zum UStG Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, sowie auch Zeitungen und andere periodische Druckschriften.
Nicht unter die Begünstigung fällt aber die Lieferung von Druckerzeugnissen, die überwiegend Werbezwecken dienen.
Daher mein Ergebnis: 20% |
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