Alimente kann man nicht steuerlich absetzen. Sollten Sie allerdings den gesetzlichen Unterhalt leisten, so steht Ihnen der Unterhaltsabsetzbetrag zu vgl. unten angeführte Gesetzesstelle zum § 33 EStG. welcher im Zuge der Veranlagung oder der Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen ist.
Gesetzesstelle:
Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu. Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu. |
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