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Verfasst von: Reinhard Schwanzer am 18.05.2006 13:05
 


THEMA:  Abfertigung
Folgende Auskünfte zur steuerlichen Behandlung der freiwilligen Abfertigung habe ich bis dato erhalten: Variante 1: Im Unterschied zur gesetzlichen besteht bei der freiwilligen Abfertigung ein Drei-Stufenschema: * Grundbetrag von 1/4 des Jahresbezuges mit 6% * Mehrbetrag (bei 15 Dienstjahren 6/12 des Jahresbezuges) zusätzlich zum Grundbetrag mit 6% * Restbetrag nach Lohnsteuertabelle Variante 2: Bei einem aufrechten Dienstverhältnis über 15 Jahre sind 6 Monatsbezüge mit 6% fest und der Rest nach der Lohnsteuertabelle zu versteuern. Bitte um Auskunft zu folgenden Fragen: 1) Mit welcher gesetzlichen Grundlage (Verweis zur gesetzlichen Regelung / dem Gesetzestext) sind die Varianten definiert ? 2) Durch die zu geringe Bemessung des fixen Steuersatzes entsteht eine Rückforderung aus den Steuerabgaben lt. Lohnsteuertabelle für das Jahr 2000. Besteht daher die Möglichkeit die Rückforderung im Lohnsteuerausgleich für das Jahr 2000 geltend zu machen ? 3) Sind in der Berechnungsgrundlage für den Bezug der letzten Monatsentgelte auch die Bezüge durch Überstunden miteinzubeziehen. 4) Werden für die 15 Dienstjahre auch Lehrzeiten und Präsenzdienste mitangerechnet ? Ich bedanke mich im Voraus für die Auskünfte und verbleibe mit freundlichen Grüßen. Reinhard Schwanzer
Verfasst von: Kolibri am 18.05.2006 13:05
 


THEMA:  Re: Abfertigung
Zu 1.) Definiert ist dies im § 67 Abs. 6 EStG (Einkommensteuergesetz) Zu 2.) Bitte genauer Stellen. Verstehe die Frage nicht ganz Zu 3.) Überstunden, Zulagen, etc. sind dann einzubeziehen, wenn diese regelmäßig geleistet wurden. Zu 4.) Die Lehrzeit wird dann mitgerechnet, wenn die gesamte Dienstzeit mindestens 7 Jahre betragen hat. In Ihrem Fall also schon. Der normale Präsenzdienst wird ebenfalls miteingerechnet. MfG
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