Bei den jährlichen Einnahmen können anteilige Betriebskosten als Werbungskosten abgezogen werden. Die Höhe der abzugsfähigen Betriebskosten ergibt sich aus dem Verhältnis der Nutzfläche des Lagerraums zur gesamten Nutzfläche des Hauses.
Weiters kann noch eine anteilige Abschreibung (1,5 % jährlich des anteiligen Gebäudewertes ohne Grund und Boden) geltend gemacht werden. Darüber hinaus sind auch noch sämtliche andere, das ganze Haus betreffende Kosten (z.B. Reparaturen), anteilig zu berücksichtigen.
Verbleibt nach Abzug der Werbungskosten noch ein jährlicher Überschuss von über S 10.000,-- (Veranlagungsfreibetrag für nichtselbständig Beschäftigte), so entsteht Einkommensteuerpflicht. Bis S 20.000,-- gibt es folgende Einschleifregelung:
Der Freibetrag (S 10.000,--) vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte S 10.000,-- übersteigen.
Das heisst, dass zum Beispiel bei S 12.000,-- Vermietungseinkünften nur S 4.000,-- zu versteuern sind (10.000,-- abzgl. 2.000,-- ergibt S 8.000,-- Freibetrag), bei S 16.000,-- sind S 12.000,--, bei S 17.000,-- sind S 14.000,-- zu versteuern usw. Ab S 20.000,-- ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Die Höhe der Einkommensteuer ist abhängig von der Höhe der gesamten Einkünfte. Sie beträgt für Einkommensteile zwischen
S 100.000,-- und S 300.000,-- p.a. 31%, zwischen 300.000,-- und
S 700.000,-- 41%, über S 700.000,-- 50%. Betragen z.B. die Vermietungseinkünfte S 25.000,-- und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (für die bereits Lohnsteuer abgeführt wurde) S 250.000,-- p.a., so ergibt sich eine Steuerbelastung der Vermietungseinkünfte in Höhe von ca. S 7.800,--.
Werden die Einkünfte nicht gemeldet, kann das Finanzamt zusätzlich zur Steuernachzahlung auch eine Strafe verhängen. Hinterzogene Abgaben verjähren erst nach zehn Jahren. |
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