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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965
§ 91
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
Inkrafttretungsdatum:
01.01.1991
Beachte:
Diese Bestimmung ist in der geänderten Fassung (FBG, BGBl. Nr.10/1991) nur auf bereits "umgestellte" (in die Datenbank des FBübertragene) Gesellschaften anzuwenden (Art. XXIII Abs. 5 und 11 undArt. XXIV Abs. 1 FBG, BGBl. Nr. 10/1991).
Text:
§ 91. Der Vorstand hat jeden Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.