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www.steuerberater.at - Unternehmensgesetzbuch (Handelsgesetzbuch) |
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§ 893 |
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Kundmachungsorgan: |
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dRGBl. S 219/1897 |
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Inkrafttretungsdatum: |
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01.03.1939 |
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Text: |
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§ 893. Der Versicherer hat: | | | | | | | | | 1. | in Havereifällen zu den für die Rettung, Erhaltung oder Wiederherstellung der versicherten Sache nötigen Ausgaben in Anrechnung auf seine später festzustellende Schuld zwei Dritteile des ihm zur Last fallenden Betrags, | 2. | bei Aufbringung des Schiffes oder der Güter den vollen Betrag der ihm zur Last fallenden Kosten des Reklameprozesses, sowie sie erforderlich werden, vorzuschießen. |
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