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JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
Inkrafttretungsdatum:
01.01.1976
Text:
Persönliche Rechtswirkungen der Ehe
§ 89. Die persönlichen Rechte und Pflichten der Ehegatten im Verhältnis zueinander sind, soweit in diesem Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, gleich.