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§  813   
Kundmachungsorgan:
  JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.1812
Text:
 

            d) Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger.

 

  § 813. Dem Erben oder dem aufgestellten Verlassenschafts-Curator steht es frey, zur Erforschung des Schuldenstandes die Ausfertigung eines Edictes, wodurch alle Gläubiger zur Anmeldung und Darthuung ihrer Forderungen auf eine den Umständen angemessene Zeit einberufen werden, nachzusuchen, und bis nach verstrichener Frist mit der Befriedigung der Gläubiger inne zu halten.