Rechtsmittel des Notherben:
a) bey einer widerrechtlichen Enterbung oder Verkürzung in dem Pflichttheile;
§ 775. Ein Notherbe, welcher ohne die in den §§ 768 - 773 vorgeschriebenen Bedingungen enterbt worden, kann den ihm gebührenden vollen Pflichttheil; und, wenn er in dem reinen Betrage des Pflichttheils verkürzt worden ist, die Ergänzung desselben forden.