g) der Mobilien, des Hausrathes;
§ 674. Unter Mobilien (Meublen) werden nur die zum anständigen Gebrauche der Wohnung; unter Hausrath oder Einrichtung zugleich die zur Führung der Haushaltung erforderlichen Geräthschaften verstanden. Die Werkzeuge zum Betriebe der Gewerbes sind, ohne eine deutliche Erklärung, darunter nicht begriffen.