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dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2501/1939
Inkrafttretungsdatum:
01.01.1940
Text:
§ 643. Das Konnossement enthält:
1.
den Namen des Verfrachters;
2.
den Namen des Schiffers;
3.
den Namen und die Nationalität des Schiffes;
4.
den Namen des Abladers;
5.
den Namen des Empfängers;
6.
den Abladungshafen;
7.
den Löschungshafen oder den Ort, an dem Weisung über ihn einzuholen ist;
8.
die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Maß, Zahl oder Gewicht, ihre Merkzeichen und ihre äußerlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit;