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www.steuerberater.at - Einkommensteuergesetz 1988 |
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§ 60 |
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Kundmachungsorgan: |
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BGBl. Nr. 400/1988 |
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Inkrafttretungsdatum: |
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30.07.1988 |
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Beachte: |
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Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1989 (§ 125)Ende des Bezugszeitraums: bis 31. 12. 1993 § 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993 |
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Text: |
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Vermerk in der Haushaltsliste § 60. In den Fällen des § 56 Abs. 2 hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, daß die Änderungen in der Haushaltsliste vermerkt werden. Zu diesem Zweck hat | | | | | | | | | 1. | die Gemeinde, wenn die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltsliste bereits an das Finanzamt abgeliefert ist, diesem eine von ihr vorgenommene Änderung zum Vermerk in der Haushaltsliste mitzuteilen, | 2. | das Finanzamt, wenn die Haushaltsliste bei ihm noch nicht eingelangt ist, eine von ihm vorgenommene Änderung nach Eingang der Haushaltsliste in dieser nachzutragen. |
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