§ 595. Wenn der Erblasser demjenigen, welcher den letzten Willen schreibt, oder dessen Ehegatten, Kindern, Aeltern, Geschwistern, oder in eben dem Grade verschwägerten Personen eine Nachlaß bestimmt; so muß die Anordnung auf die im vorhergehenden § erwähnte Art außer Zweifel gesetzt seyn.