Fortdauer des Besitzes.
Rechte des redlichen Besitzes;
a) in Rücksicht der Substanz der Sache;
§ 329. Ein redlicher Besitzer kann schon allein aus dem Grunde des redlichen Besitzes die Sache, die er besitzt, ohne Verantwortung nach Belieben brauchen, verbrauchen, auch wohl vertilgen.