unmittelbare und mittelbare Erwerbungsart des Besitzes.
§ 314. Den Besitz so wohl von Rechten, als von körperlichen Sachen erlangt man entweder unmittelbar, wenn man freystehender Rechte und Sachen; oder mittelbar, wenn man eines Rechtes, oder einer Sache, die einem Andern gehört, habhaft wird.