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§  290   
Kundmachungsorgan:
  BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
Inkrafttretungsdatum:
  21.08.2003
Beachte:
  Zum Bezugszeitraum vgl. § 323 Abs. 11 idF BGBl. I Nr. 97/2002.
Text:
 

§ 290. (1) Im Berufungsverfahren können nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.

(2) Eine Berufungsentscheidung über das Bestehen und die Höhe einer Abgabenschuld, die auf Grund eines vom Haftungspflichtigen eingebrachten Rechtsmittels (§ 248) ergeht, wirkt auch für und gegen den Abgabepflichtigen, soweit sich nicht aus § 289 Abs. 1 oder 3 anderes ergibt.