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www.steuerberater.at - Aktiengesetz 1965
§ 217
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
Inkrafttretungsdatum:
01.07.1996
Text:
Heilung der Nichtigkeit
§ 217. Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma der Gesellschaft oder den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann unter Beachtung der Vorschriften über Satzungsänderungen geheilt werden.