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www.steuerberater.at - Umgründungssteuergesetz
§ 2
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 699/1991
Inkrafttretungsdatum:
31.12.1991
Beachte:
Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungender Anlage
Text:
4. TEIL
VOLLZIEHUNG
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.