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§ 17
Kundmachungsorgan:
BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
Inkrafttretungsdatum:
31.12.1996
Text:
§ 17. Gegenstände, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der darauf ruhenden Abgaben. Die Haftung beginnt mit der Entstehung des Abgabenanspruches und endet mit seinem Erlöschen.