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JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
Inkrafttretungsdatum:
01.05.1995
Text:
§ 162b. Wird ein Ehegatte legitimiert, so ändert sich der gemeinsame Familienname nur, wenn beide Ehegatten der Namensänderung zustimmen. Sonst ändert sich, unter der Voraussetzung des § 162a Abs. 2, nur der Familienname des Legitimierten.