Drittes Hauptstück.
Von Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten.
Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten.
§ 1411. Rechte und Verbindlichkeiten stehen in einem solchen Zusammenhange, daß mit Erlöschung des Rechtes die Verbindlichkeit, und mit Erlöschung der letzteren das Recht aufgehoben wird.