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JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
Inkrafttretungsdatum:
18.08.1999
Text:
§ 1308. Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen Ersatz ansprechen.