Sicherstellung des Heirathsgutes, der Widerlage
und des Witwengehaltes;
§ 1245. Wer das Heirathsgut übergibt, ist berechtiget, bey der Uebergabe; oder wenn in der Folge Gefahr eintritt, von demjenigen, der es empfängt, eine angemessene Sicherstellung zu fordern.