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www.steuerberater.at - Einkommensteuergesetz 1988 |
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§ 124 |
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Kundmachungsorgan: |
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BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007 |
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Inkrafttretungsdatum: |
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29.12.2007 |
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Text: |
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Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen § 124. Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen (§ 14 Abs. 6) nach Maßgabe des Betriebspensionsgesetzes auf Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes übertragen, gilt folgendes: | | | | | | | | | 1. | Für die Übertragung ist die Zehnprozentgrenze des § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a nicht anzuwenden. | 2. | Das Deckungserfordernis (§ 48 des Pensionskassengesetzes und § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes) ist zum Übertragungsstichtag zu passivieren. Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis ist zu aktivieren und gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. | 3. | Fällt der Übertragungsstichtag auf einen Bilanzstichtag, ist die steuerwirksam zu bildende Pensionsrückstellung zum Übertragungsstichtag heranzuziehen, andernfalls ist die steuerwirksam gebildete Pensionsrückstellung zu dem dem Übertragungsstichtag unmittelbar vorangegangenen Bilanzstichtag heranzuziehen. | 4. | Der Übertragungsstichtag kann - sofern dies in der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung nach §§ 3 Abs. 2 oder 6a Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes vorgesehen ist - mit steuerlicher Wirkung auf einen Zeitpunkt vor der Unterfertigung des Pensionskassenvertrages oder des betrieblichen Kollektivversicherungsvertrages oder seiner Änderung, längstens aber auf den Beginn des Wirtschaftsjahres zurückbezogen werden. | 5. | Die Z 1 bis 4 sind nur dann anzuwenden, wenn | | - | sich die Mehrzahl der jeweils übertragenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen auf Zusagen bezieht, die vor dem 1. Jänner 1998 erteilt worden sind und | | - | als Übertragungsstichtag kein späterer Tag als der 31. Dezember 2010 festgelegt wird. |
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