§ 1230. Was der Bräutigam oder ein Dritter der Braut zur Vermehrung der Heirathsgutes aussetzt, heißt Widerlage. Hiervon gebührt zwar der Ehegattinn während der Ehe kein Genuß, allein wenn sie den Mann überlebt, gebührt ihr ohne besondere Uebereinkunft auch das freye Eigenthum, obgleich dem Manne auf den Fall seines Ueberlebens das Heirathsgut nicht verschrieben worden ist. |