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§  1217   
Kundmachungsorgan:
  JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.1812
Text:
 

Acht und zwanzigstes Hauptstück.

Von den Ehe-Pacten.

 

Ehe-Pacte.

 

  § 1217. Ehe-Pacte heißen diejenigen Verträge, welche in Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden, und haben vorzüglich das Heirathsgut; die Widerlage; Morgengabe; die Gütergemeinschaft; Verwaltung und Fruchtnießung des eigenen Vermögens; die Erbfolge, oder die auf den Todesfall bestimmte lebenslange Fruchtnießung des Vermögens, und den Witwengehalt zum Gegenstande.